Erwägungsgrund 4 32009D0796
Daher erscheint es angemessen, den Beschluss 2002/956/JI des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu ändern, damit er auch auf Personen in nicht-amtlicher Eigenschaft Anwendung findet, die aufgrund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte oder der Wirkung, die sie darauf haben, als bedroht gelten —