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Der Beschluss 2002/956/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck ‚Persönlichkeit des öffentlichen Lebens‘ jede Person in amtlicher Eigenschaft oder nicht-amtlicher Eigenschaft, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder aufgrund der für eine internationale oder supranationale Organisation oder Institution geltenden Regeln Schutzkräfte zugewiesen werden.“
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) Förderung von Kontakten über die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Fällen, in denen der Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss, zwischen den in den Mitgliedstaaten jeweils für die Bereitstellung von Schutzkräften zuständigen Behörden — entweder über die Kontaktstellen oder über direkte Kontakte zwischen den zuständigen Stellen, die von den Kontaktstellen mitgeteilt werden.“
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