Erwägungsgrund 4 32009D0806
Da die Satzung erst am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft treten wird und bis zu diesem Zeitpunkt zur Unterzeichnung aufliegt, sollte sie für die Europäische Gemeinschaft gemäß ihrem Artikel XIX A unterzeichnet werden. Auf der Gründungskonferenz der IRENA am 26. Januar 2009 wurde eine Vorbereitungskommission eingesetzt. Nach Nummer 3 der von der Gründungskonferenz angenommenen Entschließung zur Einsetzung einer Vorbereitungskommission für die IRENA besteht die Vorbereitungskommission aus je einem Vertreter eines jeden Unterzeichnerstaats der Satzung. Die Vorbereitungskommission soll für eine rasche und effektive Einrichtung der IRENA sorgen, auch durch Aufstellung eines vorläufigen Arbeitsprogramms und eines vorläufigen Haushalts. Es wird als zweckmäßig erachtet, ab der Unterzeichnung in vollem Umfang an den Tätigkeiten der IRENA mitzuwirken. Daher sollte die Gemeinschaft ab der Unterzeichnung in der IRENA-Vorbereitungskommission vertreten sein und mitwirken —