Erwägungsgrund 2 32009D0820
Gemäß dem Beschluss 2003/516/EG des Rates wurden das Abkommen über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und das Abkommen über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika am 25. Juni 2003 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.