Erwägungsgrund 5 32009D0820
Am 19. Februar 2009 hat das Generalsekretariat des Rates den Vereinigten Staaten von Amerika die Benennungen nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens über Auslieferung und nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens über Rechtshilfe sowie die Begrenzungen nach Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens über Rechtshilfe mitgeteilt —