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Gemäß Artikel 39 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls ist ein Beschluss so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags auf Ausnahmeregelung bei der Gemeinschaft zu fassen. Teilt die Gemeinschaft dem Antrag stellenden AKP-Staat ihren Standpunkt zu dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist mit, so gilt der Antrag als angenommen.
Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 40 vorgelegt wird, entscheidet innerhalb von 120 Tagen über diesen Antrag.
Über die Zulässigkeit eines ordnungsgemäß begründeten Antrags im Sinne der Absätze 1 und 2 wird normalerweise binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags…
Dieser Beschluss wird binnen 90 Tagen nach dem Tag des Vorschlags der Kommission oder des Eingangs des Vorschlags der zuständigen Behörde gefasst. Bei dieser…
Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 ergehen die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 innerhalb von höchstens 25 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem…
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 13. Oktober 2020 oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung spätestens binnen 40 Arbeitstagen nach dem Eingang des vollständig und korrekt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.