Erwägungsgrund 91 32014R0806
Da der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei ihren Abwicklungsbeschlüssen ersetzt, sollte er auch für die Zwecke der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der in der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungskollegien, die jeweiligen Behörden ersetzen, soweit es um Abwicklungsaufgaben geht.