Erwägungsgrund 65 32021R2303
Um ihren Auftrag erfüllen zu können, sollte die Agentur der Beteiligung von Ländern offen gegenüberstehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden; dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz auf der Grundlage von zwischen diesen Ländern und der Union geschlossenen Vereinbarungen über ihre Beteiligung am EASO an den Tätigkeiten von EASO beteiligen, sollten sich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen und zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß den in bestehenden oder neuen Vereinbarungen festgelegten Modalitäten und Bedingungen beitragen können. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sollten zu diesem Zweck als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen können.