Art. 6 Abs. 1 32009D0987BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101, 103 und 302 während des Heranführungszeitraums an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2009/987/EU)
Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007.
Art. 14 Abs. 2 32007R0718In ihrer Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse kann die Kommission zusätzliche Bedingungen festlegen, um zu gewährleisten, dass die…
Art. 76 Abs. 7 32007R0718Entscheidet die Kommission, die Verwaltungsbefugnisse nach dieser Verordnung den bestehenden einzelstaatlichen Stellen zu übertragen, so können den…
Erwägungsgrund 18 32013D0778BESCHLUSS Nr. 778/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Erwägungsgrund 56 32021R0817VERORDNUNG (EU) 2021/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…