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Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 11.
Unabhängig von der Entscheidung des zuständigen Akkreditierungsbeamten, die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, und von der Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten, die Akkreditierung der operativen Struktur aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, kann die Kommission die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse jederzeit widerrufen oder aussetzen, insbesondere wenn eine der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Ist die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse von der Kommission widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung. Die Kommission transferiert keine Mittel in das begünstigte Land. Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat. Die Kommission kann in einer besonderen Entscheidung weitere Folgen der Aussetzung oder des Widerrufs festlegen.
Die übertragenden zuständigen Behörden können die Übertragung auch aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen widerrufen.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die…
Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die…
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.