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Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Herstellung einer Verbindung und Zusammenarbeit mit den Organisationen und Einrichtungen sowie mit den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der im Rahmen der Operation ‚Dauerhafte Freiheit‘ agierenden Seestreitkraft ‚Combined Task Force 150‘;
Unterstützung der somalischen Behörden in der Weise, dass im Laufe der Operation zusammengestellte Daten über Fischereitätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, sobald an Land ausreichende Fortschritte beim Aufbau maritimer Kapazitäten erzielt wurden, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Austausch von Informationen.“
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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