Art. 30 32009D0917
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten, die er gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in das Zollinformationssystem eingegeben hat, richtig, aktuell, vollständig und zuverlässig sind und rechtmäßig eingegeben wurden.
Wird jemand durch den Betrieb des Zollinformationssystems geschädigt, so haftet hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch einen Mitgliedstaat verursacht worden ist, der unrichtige Daten eingegeben hat oder Daten unrechtmäßig eingegeben oder gespeichert hat.
Leistet ein Empfängermitgliedstaat Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das Zollinformationssystem eingegeben hat, verursacht wurde, so erstattet der letztgenannte Mitgliedstaat dem Empfängermitgliedstaat den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen ist.
Europol und Eurojust haften nach Maßgabe der zu ihrer Errichtung erlassenen Vorschriften.