Erwägungsgrund 4 32009D0931
Belgien reichte am 5. Mai 2009 zwei Anträge auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Textilsektor ein. Die Anträge erfüllen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags und die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9198874 EUR in Anspruch zu nehmen.