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Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (nachstehend „Eisenbahnprotokoll“), das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, stellt einen nützlichen Beitrag zur internationalen Regelung dieses Bereichs dar. Daher ist es wünschenswert, die Bestimmungen dieses Instruments, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich zur Anwendung zu bringen.
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden…
Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über…
Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene…
Bestimmte Bereiche, die geregelt sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die…
Für einige unter das Eisenbahnprotokoll fallende Fragen liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei der Gemeinschaft, für andere unter dieses Instrument…
Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.