Erwägungsgrund 1 32014D0888
Die Union strebt die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen an.
Die Union strebt die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen an.