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Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Eisenbahnprotokoll“), das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, leistet einen nützlichen Beitrag zur internationalen Regelung in seinem Bereich. Es ist deshalb wünschenswert, dass die Bestimmungen des genannten Instruments, die Fragen betreffen, welche in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, so bald wie möglich Anwendung finden.
Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials…
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden…
Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das…
Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über…
(1) Nach Artikel XXII des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für…
Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.