Erwägungsgrund 2 32009D0943
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihre Zustimmung und es werden befriedigende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen gefunden.