Erwägungsgrund 5 32009D0943
Wird die Kommission von Dänemark über dessen Absicht unterrichtet, ein völkerrechtliches Übereinkommen zu schließen, so hat sie die Vereinbarkeit dieses Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, einschließlich der sich auf jene Verordnung auswirkenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, zu prüfen und alle gegebenenfalls erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Da das Ziel in einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in allen Mitgliedstaaten und in Dänemark besteht, sollte die Kommission sicherstellen, dass Dänemark ein bestimmtes völkerrechtliches Übereinkommen nicht abschließt, wenn sich dies auf die Voraussetzungen auswirken könnte, unter denen die Gemeinschaft selbst dem betreffenden Übereinkommen beitreten würde bzw. die Mitgliedstaaten ermächtigen würde, ihm im Interesse der Gemeinschaft beizutreten. Ist die Gemeinschaft dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen bereits beigetreten oder hat sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, dem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft beizutreten, sollte die Kommission eine Prüfung von begrenzterem Umfang vornehmen, um sich zu vergewissern, dass Dänemark beabsichtigt, dem völkerrechtlichen Übereinkommen zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeinschaft oder gegebenenfalls die durch die Gemeinschaft ermächtigten Mitgliedstaaten beizutreten.