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Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihre Zustimmung und es werden befriedigende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen gefunden.
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich…
Wird die Kommission von Dänemark über dessen Absicht unterrichtet, ein völkerrechtliches Übereinkommen zu schließen, so hat sie die Vereinbarkeit dieses…
Wird die Kommission von Dänemark über dessen Absicht unterrichtet, ein völkerrechtliches Übereinkommen zu schließen, so hat sie die Vereinbarkeit dieses…
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der…
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.