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Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 darf der kumulierte Betrag der Zahlungen für das Programm vor der Zahlung des Restbetrags 95 v. H. der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Programm nicht überschreiten.
Abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für die Beteiligung des EFF an gemäß dieser spezifischen Maßnahme finanzierten Vorhaben eine…
Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen darf 95 % des in der Finanztabelle des betreffenden Programms angegebenen Beitrags der…
Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 darf der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen 90 % des in der Finanztabelle des operativen Programms…
In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten, als Vorfinanzierung gezahlten Beträge nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Begleichung der Ansprüche der…
Die als Unterstützung der Gemeinschaft für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen bereitgestellten Gesamtmittel dürfen die im einzelstaatlichen Programm…
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift dieser Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.