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Für die Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 wird der zu zahlende bzw. wiedereinzuziehende Restbetrag auf der Grundlage der letzten Rechnungsabschlussentscheidung und der von der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien gemäß dem fünften Erwägungsgrund übermittelten zusätzlichen Angaben berechnet.
Die Restbeträge, die gemäß diesem Beschluss im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Ungarn und…
Die für die Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums (2004-2006) zuständigen Zahlstellen der Tschechischen Republik, Ungarns und Sloweniens haben…
Auf der Grundlage der von der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien übermittelten Jahresrechnungen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums,…
Im Hinblick auf den Abschluss der Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums wurden die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Angaben zu den…
Was die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen…
Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.