Erwägungsgrund 1 32009D0985
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass der Ausschuss aus höchstens 21 Mitgliedern besteht, die aus den Reihen der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen geeigneten Kandidaten ausgewählt werden und das gesamte Spektrum wissenschaftlicher Fachgebiete abdecken, das zur Wahrnehmung des Mandats des Ausschusses erforderlich ist.