Erwägungsgrund 3 32009D0985
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Mitglieder des Ausschusses so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.