Erwägungsgrund 2 32009D0985
Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Kommission die Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage der nachgewiesenen wissenschaftlichen Sachkunde und Erfahrung ernennt und dabei die Notwendigkeit berücksichtigt, die verschiedenen Fachgebiete abzudecken.