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Dieser Beschluss gilt auf der Grundlage der folgenden Strukturen, Einrichtungen und Behörden, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Verwaltung der Maßnahmen 101, 103 und 302 des im Rahmen der IPA-Komponente V vorgesehenen Programms benannt worden sind:
Nationaler Anweisungsbefugter;
Nationaler Fonds;
operative Strukturen für die IPA-Komponente V: — Verwaltungsbehörde; — IPARD-Stelle.
Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde…
Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle oder eine private Stelle als…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 benennt das begünstigte Land Einrichtungen und Behörden, die für die Durchführung des IPARD-Programms…
Der Nationale Anweisungsbefugte hat der Europäischen Kommission am 18. März 2009 gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung…
Dieser Beschluss gilt auf der Grundlage der folgenden Strukturen, Einrichtungen und Behörden, die von der Republik Kroatien für die Verwaltung der Maßnahmen 101…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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