Erwägungsgrund 2 32009D0871
Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land zu übertragen, und es werden die Voraussetzungen für eine solche Übertragung in Bezug auf die Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe festgelegt.