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Die Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wird nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an die zuständigen Einrichtungen übertragen.
Für Maßnahme 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“, Maßnahme 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und Maßnahme 302 „Diversifizierung und Weiterentwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten im ländlichen Raum“ wird auf die Ex-ante-Kontrollen der von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wahrgenommenen Verwaltungs-, Zahlungs- und Durchführungsfunktionen durch die Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 verzichtet.
Die Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V (Entwicklung des ländlichen Raums) des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wird nach…
Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 hat die Kommission die…
Es ist daher angezeigt, auf die Ex-ante-Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 und Artikel 165 der Haushaltsordnung zu verzichten…
Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land…
Die Agentur für die finanzielle Unterstützung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung in ihrer Eigenschaft als IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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