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Die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon konnte innerhalb des im Beschluss 2007/860/EG des Rates vorgesehenen Zweijahreszeitraums nicht in voller Höhe ausgezahlt werden, da Verzögerungen bei der Durchführung der Reformmaßnahmen eingetreten sind, insbesondere der im Memorandum of Understanding als Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der Finanzhilfe genannten Maßnahmen.
Der Bereitstellungszeitraum der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon läuft gemäß dem Beschluss 2007/860/EG am 21. Dezember 2009 aus.
Der Bereitstellungszeitraum der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon wird um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 21. Dezember 2010, verlängert.
Verschiedene Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission , vorgeschriebene Frist einzuhalten und…
Es ist zu erwarten, dass die libanesischen Behörden mit der Einsetzung einer neuen Regierung der nationalen Einheit in der Lage sein werden, die…
Die Gemeinschaft stellt Libanon eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau nach dem…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.