Erwägungsgrund 4 32022D1628
Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschuss wird einen signifikanten Beitrag zur Erfüllung des vom IWF und anderen internationalen Finanzinstitutionen geschätzten Finanzierungsbedarfs der Ukraine leisten, wobei die Fähigkeit der Ukraine berücksichtigt wird, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung der Höhe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Im August 2022 wurde ein solches Programm förmlich beantragt. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter in der Kriegssituation aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.