Art. 11 32010D0110
Berichterstattung
(1)
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem DPA regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des DPA kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
(2)
Der Sonderbeauftragte erstattet dem DPA regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage im Sudan insgesamt.