Art. 6 32010D0110
Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
In Khartum und in Juba werden Büros des Sonderbeauftragten unterhalten, die mit einem Politikberater sowie dem entsprechenden Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind. Gemäß dem in Artikel 3 beschriebenen Mandat des Sonderbeauftragten besteht auch die Möglichkeit, ein Zweigbüro in Darfur einzurichten, wenn die Büros in Khartum und in Juba dem in der Region Darfur eingesetzten Personal des Sonderbeauftragten gegenüber nicht die erforderliche Unterstützung leisten können.