Art. 3 32010D0131
Der Ständige Ausschuss erleichtert und gewährleistet unbeschadet der Mandate der in Artikel 5 genannten Einrichtungen eine wirksame operative Zusammenarbeit und Koordinierung nach Maßgabe des Titels V des Dritten Teils des Vertrags auch in den Bereichen, die von der Zusammenarbeit der Zollbehörden abgedeckt werden oder in die Zuständigkeit der für die Kontrolle und den Schutz der Außengrenzen verantwortlichen Behörden fallen. Er ist gegebenenfalls auch für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständig, die für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit von Relevanz sind.
Der Ständige Ausschuss nimmt ferner eine Bewertung der allgemeinen Ausrichtung und der Effizienz der operativen Zusammenarbeit vor; er stellt etwaige Mängel oder Versäumnisse fest, und spricht gegebenenfalls geeignete konkrete Empfehlungen aus, um sie zu beheben.
Der Ständige Ausschuss unterstützt den Rat gemäß Artikel 222 des Vertrags.