Art. 5 32010D0131
(1)
Gegebenenfalls werden Vertreter von Eurojust, Europol, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und anderen einschlägigen Einrichtungen ersucht, als Beobachter an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses teilzunehmen.
(2)
Der Ständige Ausschuss trägt zur Wahrung der Kohärenz des Handelns dieser Einrichtungen bei.