Art. 6 32010D0131
(1)
Der Ständige Ausschuss legt dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht über seine Tätigkeiten vor.
(2)
Der Rat hält das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente über die Beratungen des Ständigen Ausschusses auf dem Laufenden.