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Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung sehen vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen.
Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht,…
Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in…
Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen…
Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung: Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der…
Gemäß Artikel 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem nach diesem…
Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.