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Im Fall der Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens ist die Kommission befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Beendigung entsprechend Artikel 5 des Abkommens zu verständigen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Im Fall der Kündigung des Abkommens ist die Kommission entsprechend dessen Artikel 3 befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Kündigung zu…
Bis die zu seinem Abschluss nötigen Verfahren beendet sind, findet das Übereinkommen gemäß Artikel 13 Absatz 5 vorläufige Anwendung.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Ab dem 1. Juli 2009 und bis zum Ende des für seinen Abschluss erforderlichen Verfahrens wird das Abkommen gemäß Artikel 33 Absatz 3 vorläufig angewendet. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.