Art. 4 32011D0082
Im Fall der Kündigung des Abkommens ist die Kommission entsprechend dessen Artikel 3 befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Kündigung zu verständigen.
Im Fall der Kündigung des Abkommens ist die Kommission entsprechend dessen Artikel 3 befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Kündigung zu verständigen.