Art. 4 32011D0318BESCHLUSS 2011/318/GASP DES RATES vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Art. 3 32009D0502BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft (2009/502/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 4 32011D0133BESCHLUSS 2011/133/GASP DES RATES vom 21. Februar 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Art. 4 32005D0527BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (2005/527/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 4 32005D0525BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an den Programmen der Gemeinschaft (2005/525/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 4 32005D0524BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an den Programmen der Gemeinschaft (2005/524/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.