Art. 3 32010D0199Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Art. 4 32011D0133BESCHLUSS 2011/133/GASP DES RATES vom 21. Februar 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Art. 4 32004D0911BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (2004/911/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.
Art. 3 32011D0433BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union (2011/433/EU)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 der Vereinbarung vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Art. 2 32011D0290BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2011 über den Abschluss des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union (2011/290/EU)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Art. 4 32005D0527BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (2005/527/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.