Erwägungsgrund 3 32014D0198
Gemäß der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfälle dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt bzw. übergeben werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung bzw. Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.