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1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme; 2. Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehre, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten); 3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition; 4. Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten; 5. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen; Minen und zugehöriges Wehrmaterial; sowie Zünder; 6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarottechnik, und Zubehör; 7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren; 8. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte ‚Wasserfahrzeuge‘ und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ bezeichnet alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers); 9. unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).
Abschnitt 3: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen…
1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition; 2. Panzerfäuste Typ-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre…
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände 1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme; 2. Waffen mit einem…
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände 1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition; 2.…
1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel…
1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); 3. Geräte, die sowohl besonders für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.