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1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre); 2. „Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 und 3 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“ finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.) 3. Die nachstehenden Explosivstoffe und Vorprodukte für Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten: a) Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet). b) Salpetersäure; c) Schwefelsäure.
GegenstandUN-Nr.Anzünder0121,0314,0315,0325,0454Anzünder, Anzündschnur0131Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.0349,0353Zünder, nicht…
Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die…
1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); 3. Geräte, die sowohl besonders für…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme; 2. Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.