Gesetze
Gesetz wird geladen …
„ANHANG V LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre). 2. „Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union.) 3. Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten: a) Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO); b) Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); c) Nitroglykol; d) Pentaerythrittetranitrat (PETN); e) Pikrylchlorid; f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 4. Vorprodukte von Explosivstoffen: a) Ammoniumnitrat; b) Kaliumnitrat; c) Natriumchlorat; d) Salpetersäure; e) Schwefelsäure. “
„ANHANG V LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders…
„ANHANG III LISTE DER GEGENSTÄNDE GEMÄß ARTIKEL 3c (1) Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates aufgelistete Geräte und…
1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel…
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des…
Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die…
„ANHANG IV LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.