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Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre). 2. „Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union .) 3. Die nachstehenden Explosivstoffe und deren Vorprodukte sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten: Bezeichnung des Stoffes: Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt. 55-63-0 ex 2920 90 70 Salpetersäure 7697-37-2 ex 28 08 Schwefelsäure 7664-93-9 ex 28 07 (1) Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
GegenstandUN-Nr.Anzünder0121,0314,0315,0325,0454Anzünder, Anzündschnur0131Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.0349,0353Zünder, nicht…
Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.