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Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen 1 und 2 im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG.
Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte oder dem mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Märkte eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.
Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen Nr. 1 und 2 gemäß dem Beschluss 1999/468/EG.
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte…
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte…
Die Kommission wird von den mit den einschlägigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen oder von dem mit Artikel 248a…
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dem Protokoll nach dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verfahren.
Die Kommission wird von dem durch Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.