Erwägungsgrund 23 32014R1144
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnisübertragung sollte sich auf die Ergänzung der Liste in Anhang I dieser Verordnung, auf die Förderfähigkeitskriterien für die vorschlagenden Organisationen, die Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstellen, die besonderen Bedingungen für die Förderfähigkeit im Hinblick auf die Einzellandprogramme, die Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Verwaltungs- und Personalausgaben sowie die Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf diese Verordnung erstrecken. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.