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Muss die Gemeinschaft eine im Assoziierungsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch sowie Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach dem Verfahren gemäß Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung über die einheitliche GMO für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Fisch und Fischereierzeugnisse erlassen. Im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen werden solche Schutzmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens erfüllt sind, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin, der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose erlassen.
Muss die Gemeinschaft eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse treffen, so wird…
Muss die Union eine in Artikel 23 des Interimsassoziationsabkommens vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und…
Muss die Union eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fisch und Fischereierzeugnisse treffen,…
Ungeachtet der Verfahren der Artikel 6 und 7 können die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse auf der Grundlage…
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über…
Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.