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Muss die Union eine in Artikel 23 des Interimsassoziationsabkommens vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgelegt sind. Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird eine solche Schutzmaßnahme nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin beziehungsweise in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt sind.
Muss die Union eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fisch und Fischereierzeugnisse treffen,…
Muss die Gemeinschaft eine im Assoziierungsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch sowie Fischereierzeugnisse…
Muss die Gemeinschaft eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse treffen, so wird…
Die Kommission wird von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte…
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über…
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.