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Gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank beträgt der Gewichtsanteil der Eesti Pank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,1790 %. Die Eesti Pank hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt.
Gemäß Artikel 49.1 der Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am…
Die Höhe der von der Eesti Pank zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der…
Daher sollte die Eesti Pank ihren verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB, der 18 539 259,01 EUR entspricht, in folgender Weise…
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank wurde das Kapital der EZB mit…
Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner…
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.