Erwägungsgrund 2 32010D0034
Gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank beträgt der Gewichtsanteil der Eesti Pank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,1790 %. Die Eesti Pank hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt.